© Ralf Hirschberger / dpa
Kann ein Arbeitnehmer anderweitig weiter beschäftigt werden, ist die Kündigung unwirksam. Dabei muss der Arbeitgeber ihm auch einen Arbeitsplatz mit deutlich niedrigerem Lohn anbieten.
Gegen betriebsbedingte Kündigungen können sich Mitarbeiter oft nur schwer wehren. Gute Chancen, mit einer Klage die Kündigung unwirksam machen zu lassen, haben sie jedoch, wenn eine alternative Beschäftigung in dem Betrieb möglich wäre. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (AZ: 5 Ca 2295/15), auf den die deutsche Anwaltsauskunft hinweist. In dem verhandelten Fall war ein Mitarbeiter bisher im Produktionsbereich beschäftigt. Betriebsbedingt musste ihn der Arbeitgeber entlassen. Eine mögliche offene Stelle als Pförtner bot er dem Mitarbeiter nicht an. Diese Stelle war um mehrere Entgeltgruppen niedriger vergütet als die bisherige Stelle des Mannes. Er klagte gegen die Kündigung und gab an, dass er weiter in dem Betrieb beschäftigt werden könnte. Die Klage hatte Erfolg. Ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung liege nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen könne, so das Gericht. Der Arbeitgeber müsse von sich aus dem Arbeitnehmer zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz anbieten. Dies gelte auch in diesem Fall. Dem Mitarbeiter des Produktionsbereiches hätte auch die Stelle des Pförtners angeboten werden können.
Service-Info: Auch wenn es mit dem Ersatzjob in der alten Firma nicht klappt: Die Chancen, einen neuen Job zu finden, stehen derzeit auf dem Arbeitsmarkt sehr gut. Mit unseren kostenlosen Editoren für Anschreiben und Lebenslauf machen Sie bestimmt einen überzeugenden Eindruck. Viel Glück. Jetzt Lebenslauf erstellen
Veröffentlicht
16.08.2016