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Für eine betriebsbedingte Kündigung braucht es einen triftigen Grund, die Hürden für eine solche Trennung sind sehr hoch. Das bestätigt auch ein aktuelles Arbeitsurteil.
Bekommen Mitarbeiter eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, sollten sie zweimal hinsehen. Denn die Hürden dafür sind sehr hoch. Es müssen sehr viele Voraussetzungen erfüllt sein, weswegen sie nur in wenigen Fällen zulässig ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 587/15). In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung geklagt. Die Frau arbeitete seit 1992 bei einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, zuletzt als Chefsekretärin.
Nachdem eine neue Geschäftsführerin eingestellt wurde, erhielt sie eine Abmahnung. Am selben Tag unterzeichneten Arbeitgeber und Mitarbeiterin einen Änderungsvertrag, wonach die Mitarbeiterin künftig im Empfangsdienst arbeiten sollte. Von Ende Mai bis Anfang November 2014 war die Frau arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 12. November 2014 erhielt sie ihren Jahresurlaub. Die Wohnungsbaugesellschaft sprach eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus. Die Klage der Frau war in zwei Instanzen erfolgreich. Der Arbeitgeber konnte keinen wichtigen Grund für die betriebsbedingte Kündigung darlegen. Ein wichtiger Grund für eine betriebsbedingte Kündigung könne sein, dass der Arbeitsbereich nicht mehr besteht. Jedoch habe eine Sekretariatskraft in den Arbeitsbereich der Klägerin wechseln müssen. Auch habe der Arbeitgeber nicht alles dafür getan, die Kündigung zu vermeiden. Im Übrigen hätten Kolleginnen ordentlich gekündigt werden können, diesen Schritt hätte der Arbeitgeber erst gehen müssen.
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Veröffentlicht
18.10.2016