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Wer als Arbeitnehmer mit einer schlechten Geschäftslage zu kämpfen hat, darf nicht ohne Weiteres eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Das hat ein Arbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, muss er die Gründe dafür ausführlich nachweisen. Der bloße Hinweis auf einen gesunkenen Personalbedarf bei einem Kunden reicht hierfür nicht aus. Darauf weist Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem betreffenden Fall (Az.: 1 Sa 538/15), der vor dem Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verhandelt wurde, hatte ein Mann seit 2003 als Isoliermonteur für ein Unternehmen gearbeitet. 2015 erhielt er die betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber begründete diese mit einem gesunkenen Personalbedarf für einen seiner Kunden. Die Kündigungsschutzklage des Mannes war in beiden Instanzen erfolgreich. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müsse der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung nachweisen. Das habe er im vorliegenden Fall nicht ausreichend getan, entschieden die Richter. Angaben habe der Arbeitgeber lediglich zum Personalbedarf für einen Kunden gemacht. Er habe jedoch weitere Kunden, musste der Firmeninhaber auf Nachfrage einräumen. Daher hätte das Unternehmen für alle Mitarbeiter darlegen müssen, in welchen Aufträgen sie bis jetzt eingesetzt gewesen sind und welche Aufträge hiervon wegfallen oder reduziert werden. Auch habe die Firma nicht ausreichend dargelegt, dass es in Bezug auf den Kunden weniger Arbeitskräftebedarf gibt. Ein Verweis auf auslaufende Aufträge und fehlende Anschlussaufträge reiche in der Regel nicht aus, um einen nachhaltigen Rückgang zu begründen. Hat der Arbeitgeber die formellen oder inhaltlichen Bedingungen der Kündigung nicht eingehalten, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Dafür bleibt aber nicht viel Zeit: Denn Arbeitnehmer müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.
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Veröffentlicht
20.12.2016