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Wenn Unternehmen in Schwierigkeiten geraten, greifen sie oft zum Mittel "Betriebsbedingte Kündigung". Doch so einfach geht das nicht. Hier sind die wichtigsten Fakten für Arbeitnehmer.
Meist ist es schon ein paar Wochen vorher absehbar: Ein starker Umsatzrückgang, Gerüchte über eine Standortschließung - und auf einmal ist es Realität: Die betriebsbedingte Kündigung ist da. Eine Situation, in die niemand gerne kommen möchte. Oft sind damit die eigenen Zukunftspläne mit einem Schlag zunichte. Häufig sind Existenzsorgen die Folge. Drei Experten beantworten die wichtigen Fragen zum Thema.
Laut Kündigungsschutzgesetz ist das immer dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr behalten kann. Das kann zum Beispiel bei der Einstellung einer Produktlinie oder bei einer Betriebsstillegung, etwa weil der Chef aus Altersgründen aufhört, der Fall sein, erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.
Zunächst einmal muss der Arbeitgeber bei der Kündigung einige formale Kriterien einhalten, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Kündigung jemand unterschrieben hat, der dazu auch berechtigt ist. Zur Kündigung berechtigt sind alle Personen, die im Handelsregister als Vertreter des Unternehmens aufgeführt werden. Außerdem zählt der Personalleiter dazu, erläutert Oberthür. Ein Stellvertreter etwa des Personalleiters kann die Kündigung nur unterzeichnen, wenn er eine Vollmacht dazu hat. Außerdem muss der Arbeitgeber vor der Kündigung den Betriebsrat anhören und muss die Kündigungsfrist einhalten. Sind die formalen Kriterien nicht gewahrt, ist die betriebsbedingte Kündigung allein deshalb unzulässig.
Der Arbeitgeber muss zunächst einmal nachweisen können, dass der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, erklärt Eckert. Lagert eine Firma Aufgaben an einen externen Anbieter aus, ist das in der Regel leicht nachvollziehbar. Doch manchmal soll Arbeit auch nur umverteilt werden. Ein Beispiel: Ein Arbeitgeber will eine Stelle streichen in einem Team von fünf Mitarbeitern. Alle arbeiten 40 Stunden. Streicht er nun eine Stelle, müssten theoretisch alle anderen 10 Stunden zusätzlich arbeiten. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, darzulegen, dass tatsächlich dementsprechend viel Arbeit weggefallen ist, dass es 40 Stunden weniger an Arbeit gibt. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber darstellen, dass es keine anderen freien Stellen für die Mitarbeiter gibt, denen er betriebsbedingt gekündigt hat. Wird der gesamte Betrieb geschlossen, ist das gegeben. Doch häufig ist es so, dass zum Beispiel nur eine Abteilung geschlossen wird. Hier muss der Arbeitgeber unter Umständen erst einmal schauen, ob er freie Stellen in anderen Abteilungen den Arbeitnehmern anbieten muss, bevor er betriebsbedingt kündigt.
Werden nicht alle Mitarbeiter entlassen, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl treffen, sagt Eckert. Dazu ermittelt er anhand der Stellen, die wegfallen sollen, alle Arbeitnehmer, die auf dieser oder einer vergleichbaren Position arbeiten und deshalb in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen. Anhand von vier Kriterien wird dann festgestellt, wer am wenigsten schutzbedürftig ist, sagt Oberthür. Die Kriterien sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Zahl der Menschen, denen man zum Unterhalt verpflichtet ist, sowie eine möglicherweise vorhandene Schwerbehinderung. "Derjenige Mitarbeiter, der am längsten dabei und am ältesten ist und die meisten Kinder hat, der wird bei vergleichbarer Qualifikation am wenigsten wahrscheinlich gekündigt", erklärt Eckert.
Hat der Arbeitgeber die formellen oder inhaltlichen Bedingungen der Kündigung nicht eingehalten, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Dafür bleibt aber nicht viel Zeit, sagt Oberthür. Denn Arbeitnehmer müssen die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.
Sobald Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung erfahren, sollten sie sich umgehend arbeitssuchend melden, sagt Frauke Wille, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Das ist auch online unter www.arbeitsagentur.de möglich - die Arbeitslos-Meldung selbst muss dann später aber auch persönlich in der Arbeitsagentur erfolgen. Versäumen Arbeitnehmer die frühzeitige Arbeitsuchend-Meldung, droht ihnen im schlimmsten Fall eine Sperrung beim Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem sich Berufstätige arbeitslos gemeldet haben. Text: Kristin Kruthaup, dpa
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Veröffentlicht
24.10.2016