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Eine komplette Zeugnis-Sammlung ist wichtig. Die Bedeutung sollten Arbeitnehmer nicht unterschätzen. Vor allem, wenn es um einen neuen Job geht, können die Beurteilungen das Zünglein an der Waage sein.
©FotoliaArbeitnehmer sollten sich darum kümmern, dass sie von all ihren Arbeitsstationen ein Zeugnis vorlegen können. Diese Dokumente hätten im Bewerbungsprozess in Deutschland nach wie vor einen hohen Stellenwert, sagt Walter Feichtner, Karrierecoach aus München. Fehlt eines, kann das ein Ausschlusskriterium sein. Einige Arbeitgeber geben Bewerbern dann jedoch die Möglichkeit, das Zeugnis nachzureichen. Wer rechtzeitig zum Versand der Bewerbung noch kein Zeugnis hat, sollte daher in der Personalabteilung des potenziellen Arbeitgebers nach dieser Möglichkeit fragen.
Oft allerdings verhindern Streitigkeiten mit dem aktuellen Arbeitgeber die Ausstellung des Zeugnisses. Doch dieser häufigen Blockade-Taktik durch die Arbeitsgeberseite hat jetzt ein Arbeitsgericht einen Riegel vorgeschoben. Danach hat ein Arbeitnehmer selbst dann Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er und sein Arbeitgeber gerade einen Kündigungsschutzprozess führen, entscheid das Arbeitsgerichts Köln (Az.: 1 Ca 5448/15). Der Arbeitgeber kann sich demnach auch nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss des Prozesses ein Endzeugnis bekommt und er deswegen kein Zwischenzeugnis ausstellt. In dem verhandelten Fall stritten sich die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Während des Verfahrens verlangte der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Der Arbeitgeber verweigerte das jedoch - und verlor vor Gericht. Das Gericht argumentierte so: Zwar gebe es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich eines Zwischenzeugnisses. Allerdings sei ein Anspruch darauf in der Rechtsprechung anerkannt. Der Mitarbeiter müsse ein "berechtigtes Interesse" haben. Das bestehe etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder bei der Absicht, sich beruflich zu verändern. Es sei aber auch gegeben, wenn ein Kündigungsschutzverfahren läuft. Denn der Arbeitnehmer weiß nicht, wie der Prozess ausgeht und ob er seine Stelle behält, und muss sich deshalb schon bewerben können. Dafür sei das Zwischenzeugnis notwendig.
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Veröffentlicht
22.11.2016