Darauf sollten Sie bei einem Telefoninterview achten.

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Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung – Das gilt für Sie als Arbeitnehmer

Urlaub – damit verbinden die meisten Sonne, Strand und Meer. Aus arbeitsrechtlicher Sicht dient Urlaub der Erholung der Beschäftigten vom Arbeitsalltag. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf. Dennoch wirft das Thema Urlaub immer wieder Fragen auf, die es zu beantworten gilt.


So könnte ein Beispiel für einen gelungenen ersten Tag des neuen Mitarbeiters aussehen:
  • Jeder Beschäftigte, sei es ein Werkstudent, ein Vollzeitbeschäftigter, eine Teilzeitkraft oder auch ein Mitarbeiter in der Probezeit, hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Dieser Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz – kurz BUrlG – geregelt.
  • Laut BUrlG besteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Arbeitnehmer hat bei einer Fünftagewoche Anspruch auf mindestens 20 Tage bezahlten Urlaub. Er hat außerdem das Recht auf eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts während seines Urlaubs.
  • Selbstbeurlaubung ist nicht erlaubt – einzig der Chef darf den Urlaub gewähren.

Wie viele Urlaubstage stehen einem Arbeitnehmer zu?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat jeder Beschäftigte Anspruch auf Urlaub, um sich von seiner Arbeit zu erholen. Das Bundesurlaubsgesetz bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Laut § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Chef die Urlaubswünsche seiner Angestellten berücksichtigen. Nur aus bestimmten Gründen, wie beispielsweise aufgrund betrieblicher Belange, können sie ihnen verwehrt werden. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er Urlaub nehmen möchte. Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Laut § 3 Abs. 1 BUrlG sind das mindestens 24 Werktage bei einer Sechstagewoche bzw. 20 Werktage bei einer Fünftagewoche. Somit sind das insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. In einem Arbeits- oder einem Tarifvertrag können auch mehr Urlaubstage festgelegt werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von mindestens 50 Prozent beträgt, haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen jährlich bei einer Fünftagewoche. Geregelt ist dies in § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden?

Im Grunde genommen sollten Sie Ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung in das darauffolgende Jahr ist jedoch prinzipiell möglich. Hierfür müssen aber entweder dringende betriebliche oder persönliche Gründe Ihrerseits vorliegen.

  • 7 Abs. 3 BUrlG regelt, dass die übrigen Urlaubstage im ersten Kalendervierteljahr, das heißt bis spätestens 31. März, gewährt und genommen werden.

Kann sich der Arbeitnehmer den Urlaub auszahlen lassen?

Prinzipiell müssen Sie als Beschäftigter Ihren Urlaub nehmen – eine Auszahlung ist in der Regel nicht möglich. Falls Sie jedoch Ihren Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr nehmen können – beispielsweise, wenn Sie selbst gekündigt haben oder Sie während der Probezeit gekündigt werden –, dann ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen den nicht genommenen Urlaub auszuzahlen. Dieses Vorgehen ist auch unter dem Begriff Urlaubsabgeltung bekannt. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 4 BUrlG. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist wichtig, wie viel ein einzelner Urlaubstag wert ist. In der Regel gilt Folgendes: Das monatliche Bruttogehalt wird mit dem Faktor drei multipliziert. Der sich daraus ergebende Wert – das heißt, das Quartalgehalt – wird durch 13 geteilt, da ein Quartal bzw. ein Kalendervierteljahr 13 Wochen hat. So wird das wöchentliche Bruttogehalt berechnet. Entsprechend der Wochenarbeitstage – meistens sind das fünf – wird anschließend noch dividiert, um das tägliche Bruttogehalt zu ermitteln. Beispiel: Bekommt ein Beschäftigter 2.000 Euro brutto bei fünf Arbeitstagen wöchentlich, so beträgt das Quartalsgehalt 6.000 Euro.

  • 6000 geteilt durch 13 = 461,53 Euro – wöchentliches Gehalt
  • 461,53 Euro geteilt durch 5 = 92,30 Euro – tägliches Gehalt.

Wie ist der Urlaub während der Probezeit geregelt?

Befinden Sie sich als Arbeitnehmer in der Probezeit, können Sie ebenso Urlaub nehmen. Für Sie besteht also keine Urlaubssperre. Denn haben Sie erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen vollen Urlaubsanspruch. Diese sogenannte Wartezeit ist in § 4 BUrlG definiert. Sie können als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG einen Teilurlaub im Umfang von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nehmen. Beispiel: Haben Sie eine Fünftagewoche, ergibt sich für den ersten Arbeitsmonat ein Anspruch von mindestens zwei Werktagen. Das heißt: 20 Werktage geteilt durch 12 Monate = 1,66 Urlaubstage Das bedeutet: Nehmen Sie zum 1. September Ihre Arbeit auf, sind das vier Monate bis Ende Dezember.

  • 4 x 1,66 = 6,64 aufgerundet sieben Urlaubstage

Was ist, wenn man während des Urlaubs erkrankt?

Erkranken Sie als Beschäftigter im Urlaub, werden laut § 9 BUrlG die arbeitsunfähigen Tage nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet. Dabei ist es wichtig, dass Ihnen ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, das heißt eine Krankschreibung. Somit wird Ihre Erkrankung nachgewiesen. Setzen Sie ebenso Ihren Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis. Sie sollten außerdem Ihre Krankenkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Befinden Sie sich zu Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit im Ausland, müssen Sie Ihrem Chef schnellstmöglich die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und Ihre ausländische Adresse mitteilen.

Kann der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückgeholt werden?

Prinzipiell kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht aus dem Erholungsurlaub zurückzuholen. Es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor, zum Beispiel, wenn die Existenz der Firma auf dem Spiel stehen sollte. Liegen somit betriebliche Gründe vor und Sie als Arbeitnehmer brechen Ihren Urlaub ab, muss der Chef die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Die eigentlichen Urlaubstage, an denen Sie arbeiten, können Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachholen oder sie werden Ihnen ausgezahlt.

Was ist bei der Vergütung während des Urlaubs zu beachten?

Das Bundesurlaubsgesetz enthält ebenso Regelungen hinsichtlich der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während Ihres Urlaubs. Es ist zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu unterscheiden. Urlaubsentgelt Das Urlaubsentgelt ist gesetzlich definiert. Laut § 11 Abs. 2 BUrlG muss es vor Urlaubsantritt dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Es muss in der Höhe dem Betrag entsprechen, den der Angestellte verdienen würde, wenn er arbeiten würde. Die Grundlage der Berechnung ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor seinem Urlaubsantritt verdient hat. Zu beachten ist, dass vom Urlaubsentgelt die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzüge abzuführen sind. Urlaubsgeld Urlaubsgeld erhält der Beschäftigte, während er sich im Urlaub befindet. Es ist somit eine zusätzliche finanzielle Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld existiert aber nicht. Es wird lediglich gezahlt, wenn das im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch eine betriebliche Übung festgelegt ist. Setzen Sie jetzt Ihre Urlaubsabgeltung durch! Prüfen Sie jetzt Ihre Urlaubsabgeltung!


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anwalt.de LogoQuelle: Katharina Kästel ist Redakteurin und Content Managerin bei anwalt.de. Mit über 70.000 veröffentlichten Rechtstipps, finden Sie weiterführende Unterstützung im Arbeitsrecht und Informationen, wie Sie Ihren Urlaub nach Kündigung einfordern können.

Veröffentlicht
01.07.2019