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Sie sind seit längerem krankgeschrieben und haben eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten? Oder befinden sich im Mutterschutz und Ihnen wurde gekündigt? Jetzt heißt es erst mal Ruhe bewahren und das Kündigungsschreiben prüfen (lassen). Denn so einfach kann der Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen.
Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen möchte, muss er einige gesetzliche Regelungen beachten. Die wichtigsten sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten. Dort ist festgelegt, dass der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet, wenn
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlichen Fristen oder Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag beziehungsweise Tarifvertrag einhalten sowie darauf achten, ob für den Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz gilt. Und das Wichtigste: Bei einer ordentlichen Kündigung muss ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegen. Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
In der Vergangenheit haben deutsche Gerichte Kündigungen als wirksam erklärt, wenn zum Beispiel eine Arbeitserlaubnis fehlte, der Mitarbeiter häufig unentschuldigt der Arbeit fernblieb oder andauernd unpünktlich kam. Häufig musste vorher eine Abmahnung ausgesprochen worden sein.
Die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung ist der wohl häufigste Grund, warum eine personenbedingte Kündigung erfolgt. Dabei ist die Krankheit an sich nicht der Kündigungsgrund, sondern die Beeinträchtigungen, die durch den Wegfall der Arbeitskraft entstehen können. Möchte der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit (dauernde Arbeitsunfähigkeit, langandauernde Krankheit) aussprechen, muss feststellbar sein, dass der Mitarbeiter auch weiterhin wegen der Erkrankung ausfällt und somit keine Besserung des Zustands zu erwarten ist (negative Gesundheitsprognose / negative Prognose). Zudem muss geprüft werden, ob das betriebliche Interesse erheblich beeinträchtigt wird (Interessenbeeinträchtigung), der kranke Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz besser arbeiten kann oder etwas verbessert werden kann, zum Beispiel durch das betriebliche Eingliederungsmanagement (milderes Mittel), und ob das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung das Interesse des Mitarbeiters an einer Weiterbeschäftigung überwiegt (Interessenabwägung). Erst wenn die Prüfung aller Voraussetzungen ergibt, dass die erheblichen Belastungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar sind, kann der Arbeitgeber sozial gerechtfertigt kündigen. Auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung haben Sie das Recht, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einzureichen. Prüfen Sie jetzt die Wirksamkeit Ihrer Kündigung!
Werdenden Müttern steht arbeitsrechtlich ein besonderer Schutz zu – das gilt insbesondere für die Kündigung während der Schwangerschaft beziehungsweise während des Mutterschutzes. Deshalb legt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) in § 17 Abs. 1 fest, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und vier Monate nach der Entbindung unzulässig ist. Allerdings gilt dies nur, wenn der Arbeitgeber vom Zustand (Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt) der Arbeitnehmerin wusste. Ihr Arbeitgeber wusste nichts von Ihrer Schwangerschaft und hat Ihnen gekündigt? Sie können den Arbeitgeber nun nachträglich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren. Am besten durch eine ärztliche Bescheinigung. In diesem Fall gilt die Kündigung als unwirksam. Ausnahmefälle bilden nur betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe. Möchte der Arbeitgeber Ihnen in einem solchen Fall kündigen, benötigt er das Einverständnis der zuständigen Aufsichtsbehörde (zum Beispiel Gewerbeaufsicht). Prüfen Sie jetzt Ihre Kündigung während des Mutterschutzes!
Für viele Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Kündigung zunächst ein Schock, den man verarbeiten muss. Dennoch sollte man die Kündigung prüfen (lassen), denn sie kann unwirksam sein. Wenn Sie eine ordentliche Kündigung erhalten haben, sollten Sie zuerst einmal folgende Punkte prüfen:
Wenn einer dieser Punkte nicht erfüllt oder beachtet wurde, sollten Sie auf jeden Fall juristischen Rat einholen. Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, können Sie nur innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einlegen. Ansonsten ist die Kündigung wirksam.
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Quelle: Cornelia Lang ist Redakteurin und Content Managerin bei anwalt.de. Mit über 70.000 veröffentlichten Rechtstipps finden Sie Unterstützung bei Kündigung, bis hin zum Abfindungsrechner, top-aktuell.
Veröffentlicht
16.10.2019