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Eine Stellenanzeige, in der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nur eines bestimmten Geschlechts gesucht werden, ist nicht zwangsläufig eine Diskriminierung. Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme möglich ist, haben nun die Richter entschieden.
In der Regel dürfen Arbeitgeber bei Stellenanzeigen nicht diskriminieren. In Ausnahmefällen kann es aber erlaubt sein, zum Beispiel gezielt nach einer Frau zu suchen, wenn in einem Betrieb bisher nur Männer arbeiten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 7 Sa 913/16). Geklagt hatte ein Mann, der sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle als Verkäufer in einem Autohaus beworben hatte. Unter der Überschrift «Frauen an die Macht» hatte der Händler gezielt nach einer Verkäuferin gesucht. Das sei Diskriminierung, fand der abgelehnte Bewerber - und zog vor Gericht.
Damit hatte er allerdings keinen Erfolg: Zwar sei der Mann hier tatsächlich benachteiligt gewesen, entschied das Gericht. In diesem Fall sei die Benachteiligung aber gerechtfertigt. Denn bisher arbeiteten im Verkauf- und Servicebereich des Autohauses nur Männer. Diesem Umstand wollte der Betrieb mit der Anzeige ein Ende bereiten. Für das Gericht war dieses Vorgehen damit kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sondern sogar im Sinne des Gesetzes: Denn das AGG solle ja gerade dafür sorgen, dass es im Berufsalltag mehr Gleichbehandlung der Geschlechter gibt.
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Veröffentlicht
22.12.2017