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Bewerbungskosten gehören zu den Ausgaben, mit denen man seine Steuerlast zum Teil deutlich senken kann. Wir sagen Ihnen, welche Aufwendungen Sie für die Steuererklärung angeben können, und was Sie dabei bedenken müssen.
Haben Sie sich 2018 um eine neue Stelle beworben? Oder sind Sie noch dabei? Dann können Sie die dabei entstehenden Bewerbungskosten als - offiziell so benannte - Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ob Sie sich dabei aus einer bestehenden Beschäftigung heraus bewerben oder arbeitssuchend sind, ist nicht relevant. Auch der Erfolg der Bewerbung spielt keine Rolle für das Finanzamt.
Finanzbeamte sind bei Bewerbungskosten oft etwas großzügiger, was die Nachweispflicht angeht. So akzeptieren viele Finanzämter auch eine Pauschale, wenn Belege nicht mehr vollständig vorhanden sind. Wenn Sie die einzelnen Posten nicht nachweisen können, sollten Sie diese schätzen. Das Finanzgericht Köln hält dabei folgende Beträge für angemessen (FG Köln vom 7.7.2004, 7 K 932/03):
Auf eine Pauschale pro Bewerbung haben Sie allerdings keinen Anspruch und in welcher Höhe eine Pauschale anerkannt wird, hängt vom Sachbearbeiter im Finanzamt ab. In der Regel werden 10-15 Euro pro Bewerbung genehmigt (zzgl. etwaiger Fahrtkosten). Das Finanzgericht Köln unterschied in einem Urteil zwischen 8,70 Euro für Bewerbungen mit Mappe und 2,55 Euro für Bewerbungen über das Internet. Bei höheren Kosten kommen Sie in keinem Fall um einen Nachweis herum, denn dann ist die so genannte Nichtaufgriffsgrenze in der Regel überschritten. Sie müssen folglich davon ausgehen, dass der Finanzbeamte einen Nachweis über die Aufwendungen verlangen kann. Legen Sie dafür Ihrer Steuererklärung eine Liste der Bewerbungen bei, dazu Eingangsbestätigungen, Einladungen zum Vorstellungsgespräch, Zusagen, Absagen etc., auch die per E-Mail (ausgedruckt) einreichen. Auch wenn Sie auf Ihre Bewerbung keine Reaktion des Unternehmens bekommen haben, können Sie ihr Bewerbungsschreiben als Kopie mit dem entsprechenden Vermerk beilegen.
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Veröffentlicht
05.01.2019