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Die Ablehnung eines Bewerbers gegenüber jüngeren Kandidaten darf keine Altersdiskriminierung sein. So bestätigt es ein aktuelles Sozialgerichts-Urteil.
Für die Zulassung als Vertragsarzt darf bei der Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern das Alter allein nicht ausschlaggebend sein. Bekommt der jüngere Arzt nur wegen des Alters den Zuschlag, ist das diskriminierend. So lautet eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (Az.: S 16 KA 211/14). Wichtig: Das Urteil sei auch auf andere Branchen und Fälle anwendbar, so das Gericht. In dem konkret verhandelten Fall hatten sich zwei Augenärzte auf einen Vertragsarztsitz beworben. Während der zuständige Zulassungsausschuss sich noch für den älteren, 74-jährigen Mediziner entschieden hatte, wollte der Berufungsausschuss für Ärzte in Rheinland-Pfalz dem zehn Jahre jüngeren Mitbewerber den Vertragsarztsitz zusprechen. Dieser könne noch deutlich länger tätig sein und biete damit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung. Doch die Klage des älteren Arztes gegen die Vergabe war erfolgreich. Die Richter verpflichteten den Berufungsausschuss, erneut über die Zulassung zu entscheiden. Der Altersunterschied allein dürfe nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Das sei unter Diskriminierungsgesichtspunkten problematisch. Würde man sich nur auf den Altersunterschied als Argument stützen, so das Gericht, könne das etwa auch bei der Bewerbung eines 35-jährigen und eines 45-jährigen Arztes zu einer grundsätzlichen Benachteiligung des älteren Bewerbers führen. Gleichzeitig würde das nicht berücksichtigen, dass auch der jüngere Arzt nach einigen Jahren seine Praxis verlegen könnte.
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Veröffentlicht
15.01.2017