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Die meisten Bewerber haben es schon erlebt: Eine Absage auf eine Bewerbung. Klar: Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob und wen er einstellen möchte. Kritisch wird es aber, wenn eine Benachteiligung vorliegt, die sich nicht ohne weiteres rechtfertigen lässt. Wann genau eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren rechtswidrig ist und was Sie als Betroffener tun können, erklärt uns die Rechtsexpertin Marjam Amirkhalily von anwalt.de.
Rechtlich beginnt das Bewerbungsverfahren dann, wenn Bewerbungsunterlagen eingereicht werden und endet mit der Einstellung eines geeigneten Kandidaten. Kommen die Bewerbungsunterlagen beim Wunscharbeitgeber an, beginnt die Auswahl der Kandidaten, die einen Termin für ein Vorstellungsgespräch bekommen sollen. Aber wonach darf entschieden werden, ob ein Bewerber die Stelle bekommt oder nicht und was gilt als Diskrimierung?
Beispiel: Eine Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt und daher nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wird, ist gegenüber anderen Frauen benachteiligt und erfährt eine Diskriminierung aufgrund ihrer Religion. Genauso wird ein 58-jähriger Mann diskriminiert, wenn er wegen seines Alters abgelehnt wird. Das AGG sieht allerdings im Hinblick auf Alter oder Religion und Weltanschauung Ausnahmen vor, sodass eine unterschiedliche Behandlung in diesen Bereichen zulässig sein kann. Anders sieht es aus, wenn an die Tätigkeit selbst bestimmte Anforderungen geknüpft sind. Von außen betrachtet kann dies diskriminierend wirken, aber bei näherer Betrachtung ist die unterschiedliche Behandlung unumgänglich. Beispiel: „Erwünscht sind Bewerber mit mindestens ein bis zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung“. Dies ist notwendig, um die jeweilige Position gut erfüllen zu können. Oder etwa: „Sie verfügen über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.“ Dies ist eine nachvollziehbare Anforderung, wenn es sich beispielsweise um die Position eines Lektoren geht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben entschieden, dass der Arbeitgeber nicht offenlegen muss, warum er sich gegen den Bewerber entschieden hat (Urteil v. 25.04.2013 – 8 AZR 287/08), (Urteil v. 19.04.2012 – AZR 415/10).
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Quelle: Marjam Amirkhalily ist Redakteurin und Content Managerin bei anwalt.de. Mit über 70.000 veröffentlichten Rechtstipps finden Sie weitere Informationen zu den neuesten Tipps zu Fragen der Abfindung; sowie ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht generell.
Veröffentlicht
04.03.2019