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Bei aller Freude über den neuen Job: Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, sollte genau darauf achten, was drinsteht - und was nicht. Schon Details können entscheidend sein.
Berufstätige sollten immer darauf achten, dass ihr Arbeitsvertrag möglichst präzise Angaben zu ihren Aufgaben enthält - vor allem, wenn diese nicht explizit abgesprochen wurden. Denn das erleichtert im Konfliktfall die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin. Denn Arbeitnehmer sind nur dazu verpflichtet, die vertraglich festgelegten Leistungen zu erbringen. Und je präziser deren Beschreibung, desto besser können sich Untergebene daher gegen zusätzliche oder fachfremde Aufgaben wehren. Klar abgrenzbare Jobs, etwa als Sachbearbeiter oder in der Produktion, sollten deshalb auch möglichst deutlich abgegrenzt sein. Aber nicht nur für den Aufgabenbereich, sondern auch für einige andere Grundsatzdinge sind klare Beschreibungen wichtig.
Sind Ihre Arbeitsaufgaben im Arbeitsvertrag klar festgelegt? Wenn Sie sich im Bewerbungsverfahren auf eine Stelle als „Führungskraft Vertrieb“ beworben haben und im Vorstellungsgespräch davon die Rede war, dass Sie ein größeres Vertriebsgebiet betreuen und dabei Personalverantwortung für zehn Vertriebskräfte übernehmen sollen, dann sollte in Ihrem Arbeitsvertrag nicht stehen, dass Sie als „Vertriebsmitarbeiter“ eingestellt werden. Denn die Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag legt den Umkreis möglicher Arbeitsaufgaben fest, die Ihr Arbeitgeber Ihnen auf der Grundlage seines Weisungsrechts später zuweisen kann.
Wie sich Gehalt und vor allem zusätzliche Zahlungen wie Prämien, Provisionen oder Zuschläge berechnen, sollte klar aus dem Vertrag hervorgehen. Sind Sonderzahlungen wie ein 13. Gehalt, ein Weihnachtsgeld oder ein Urlaubsgeld im Vertrag festgeschrieben? Ansonsten sei Streit programmiert, so die Experten. Wann das Gehalt bezahlt wird, muss dagegen nicht unbedingt im Arbeitsvertrag stehen. Fehlt hier eine entsprechende Regelung, wird es in der Regel automatisch am letzten Tag des Monats fällig.
Üblicherweise legt ein Arbeitsvertrag eine bestimmte Wochenstundenzahl fest, also z.B. eine Arbeitszeit von 20 oder 40 Stunden. Dagegen enthalten Arbeitsverträge meist keine bestimmte Verteilung dieser Stunden. Stattdessen gibt es normalerweise die Formulierung, dass sich die Verteilung der Arbeitszeit „nach betrieblichen Erfordernissen“ richtet. Vorsicht: Im Klartext bedeutet diese Klausel aber, dass der Arbeitgeber einseitig auf der Grundlage seines Weisungsrechts festlegen kann, dass Sie bei einer 40-Stunden-Woche z.B. von Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr arbeiten müssen, am Freitag von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr und dann noch einmal am Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Ist sichergestellt, dass Einsatzort und Arbeitsaufgaben nicht durch umfassende Versetzungsklauseln verwässert werden? Die schönsten vertraglichen Festlegungen bestimmter Arbeitsaufgaben und des Arbeitsortes nützen Ihnen wenig, wenn Ihr Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag dazu berechtigt ist, Ihnen „andere gleichwertige Arbeitsaufgaben zuzuweisen“ oder Sie bei Bedarf auch „an einen anderen Ort in Deutschland“ einzusetzen. Denn dann gelten die im Vertrag genannten Aufgaben und Einsatzorte immer nur vorläufig, nämlich solange der Arbeitgeber Ihnen keine anderen Weisungen erteilt. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag möglichst keine fachlichen und/der räumlichen Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers enthält.
Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine korrekte Überstundenregelung? Auch ohne vertragliche Regelung müssen Arbeitgeber Überstunden gesondert bezahlen. Nur bei Diensten „höherer Art“ und/oder bei einem Gehalt von mehr als 5.800,00 EUR (West) bzw. 4.900,00 EUR (Ost) besteht nach der Rechtsprechung keine Notwendigkeit einer Vertragsklausel, der zufolge ihre Überstunden zusätzlich zu vergüten sind. Unangenehm sind Klauseln, die Sie bei einer 40-Stunden-Woche z.B. dazu verpflichten, bis zu sechs Überstunden pro Woche zu leisten, von denen aber die ersten vier mit dem regulären Gehalt abgegolten sein sollen.
Ist Ihr Arbeitsvertrag durch ausreichend lange Kündigungsfristen abgesichert? Es lässt sich zwar nie ganz ausschließen, seinen Job durch eine Kündigung zu verlieren - aber zumindest sollten Sie sich für diesen Fall durch ausreichend lange Kündigungsfristen absichern. Bedenken Sie, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen ziemlich kurz sind. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber z.B. ordentlich nach vier Jahren und elf Monaten, braucht er auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen nur eine Frist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten. Daher bringen arbeitsvertragliche oder tarifliche Kündigungsfristen von z.B. zwei oder drei Monaten zum Quartalsende ein wichtiges Stück Arbeitsplatzsicherheit.
Ausschlussklauseln sind aus Arbeitnehmersicht schlecht. Denn sie besagen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer sehr kurzen, meist nur wenige Monate dauernden Frist gegenüber der anderen Vertragspartei (schriftlich) angemahnt werden müssen - und dass sie andernfalls verfallen, d.h. ersatzlos untergehen. Ausschlussfristen gelten zwar formaljuristisch zugunsten und zulasten beider Parteien des Arbeitsvertrags, belasten aber praktisch gesehen vor allem den Arbeitnehmer.Sehen Sie daher zu, dass Sie Ausschlussklauseln aus dem Arbeitsvertrag heraus verhandeln.
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Veröffentlicht
11.11.2016