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Es gibt zahlreiche Gelegenheiten für ein Praktikum, sei es nach Abschluss der Schule, vor Beginn des Studiums oder während der Arbeitssuche. In jeder dieser Lebensphasen gibt es jedoch oft unterschiedliche Regelungen und Verpflichtungen zu beachten. Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber.
Ein Praktikum bietet die Möglichkeit, die eigenen Vorstellungen von einem Beruf mit der Realität abzugleichen. Dies ist nicht nur in jungen Jahren, sondern auch später möglich. Allerdings gibt es Unterschiede bezüglich der Rechte und Pflichten beider Seiten.
Generell haben alle Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag sowie später auf ein Zeugnis, erklärt Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. In der Regel besteht jedoch nur bei freiwilligen Praktika ein Anspruch auf Urlaub.
Komplizierter wird es hingegen bei Themen wie Vergütung oder Mindestdauer. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Status des Praktikums sowie bestimmten Voraussetzungen ab. Hier findest Du eine Übersicht dazu:
In einigen Bundesländern sind mehrwöchige Betriebspraktika im Lehrplan vorgesehen, die als Schnupperpraktika dienen. Dabei geht es nicht um die Ausbildung, sondern um das Kennenlernen eines Berufsfelds. Die Schülerinnen und Schüler behalten ihren Status als Schüler bei und haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung von Minderjährigen die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten.
Studierende absolvieren während des Studiums oft Pflichtpraktika, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehen sind. Diese sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Laut Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, gilt dies auch für Orientierungspraktika, die bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten absolviert werden. Für studienbegleitende freiwillige Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn.
Wenn eingeschriebene Studierende ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Für Praktika nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium gilt der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt. Auch für Praktika, die nicht dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen, schreibt das Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung vor.
Laut Katharina Hain von Hays sollte man bei einem Praktikum neben dem Beruf die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Allerdings gibt es einige rechtliche Hürden zu beachten, wie Daniel Stach betont. Es ist unzulässig, die Höchstarbeitszeit zu überschreiten oder die Mindestruhezeit zu unterschreiten. Auch während des Urlaubs kann ein Praktikum den Erholungszweck gefährden. Wenn das Praktikum genehmigt wird, hat der Praktikant Anspruch auf eine angemessene Vergütung, so Stach.
Arbeitslose haben die Möglichkeit, während der Jobsuche an einer Maßnahme beim Arbeitgeber teilzunehmen, umgangssprachlich als Betriebspraktikum bezeichnet. Sollte dabei ein Entgelt erzielt werden, wird dieses auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 100 Euro, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird, und bei Einkommen zwischen 100 und 1000 Euro sind zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei.
Für Menschen, die erst seit Kurzem arbeitslos sind und Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit beziehen, gibt es eine andere Regelung. Hier wird das Entgelt nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wichtig zu beachten ist, dass bei einem Praktikum, das 14 Wochenstunden überschreitet, eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Daher sollten Arbeitslose ein Praktikum immer vorab mit dem zuständigen Jobcenter oder der Agentur für Arbeit abklären.
Daniel Stach erklärt, dass das Ziel eines Praktikums darin besteht, praktische Kenntnisse und Erfahrungen für eine berufliche Tätigkeit zu erwerben. Allerdings weist er darauf hin, dass Rentnerinnen und Rentner aufgrund ihres altersbedingten Ausscheidens aus dem Berufsleben im Zweifel kein Praktikum, sondern ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen würden.
Veröffentlicht
23.03.2023